A. Grundlegendes zur Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers
Wie erwähnt können weder Gesellschafter noch sonstige Dritte aus der zentralen Haftungsbestimmung des § 25 GmbHG unmittelbare Ansprüche gegen die Geschäftsführer ableiten. § 25 GmbHG ist insb auch nicht als Schutzgesetz gegenüber Gesellschaftern oder Gläubigern zu qualifizieren, das iVm § 1311 ABGB zu Ansprüchen gegen die Geschäftsführer berechtigen würde.109
