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VI. Streit iZm der Beendigung des Organ- und Anstellungsverhältnisses (Neumayr/Zehetner)

Neumayr/Zehetner1. AuflJuni 2022

A. Grundsätzliches zum Verhältnis Organstellung – Anstellungsverhältnis

Sofern der Widerruf nicht im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt wurde (§ 16 Abs 3 GmbHG), kann die Organstellung des Geschäftsführers „durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden“. Diese Bestimmung – § 16 Abs 1 GmbHG – zeigt aber durch den Hinweis „unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“, dass im Sinne des auch in Österreich120120Ebenso in Deutschland: anstatt vieler Leuchten, Zum verflixten Verhältnis zwischen Bestellung und Anstellungsvertrag, in FS J.-H. Bauer (2010) 635 und Schiefer/Worzalla, Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, ZfA 2013, 41. Anders EuGH 11.11.2010, C-232/09 , Danosa, Slg 2010, I-11405 = ARD 6122/12/2011 = ecolex 2011, 378 = DRdA 2011, 157. Der Gerichtshof unterlässt in dieser E eine Unterscheidung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis. S dazu etwa Junker, Auswirkungen der neueren EuGH-Rechtsprechung auf das deutsche Arbeitsrecht, NZA 2011, 950, 951; Oberthür, Unionsrechtliche Impulse für den Kündigungsschutz von Organvertretern und Arbeitnehmerbegriff, NZA 2011, 253; Preis/Sagan, Der GmbH-Geschäftsführer in der arbeits- und diskriminierungsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH, BGH und BAG, ZGR 2013, 26; Reiserer, Arbeitnehmerschutz für Geschäftsführer? DB 2011, 2262, 2267; Schubert, Arbeitnehmerschutz für GmbH-Geschäftsführer, ZESAR 2013, 5, 8 ff; Schiefer/Worzalla, Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, ZfA 2013, 41, 43 ff. herrschenden Trennungsgrundsatzes 121121OGH 9.11.1976, 4 Ob 69/76 EvBl 1977/112, 239 = Arb 9538 = ZAS 1978/8, 53 (Buchsbaum); RIS-Justiz RS0027940, RS0049399 (zum Aktien- und Genossenschaftsrecht); Stölzle, Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern einer AG und von Geschäftsführern einer GmbH, GesRZ 1978, 102; M. Mayr, Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht, in FS Floretta (1983) 763 (766 f); Schrammel, Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern aus arbeitsrechtlicher Sicht, ecolex 1990, 697; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/44; Harrer, Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers, wbl 1998, 107; ausführlich Eckert, Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers (2003) 148 ff; Runggaldier/Schima, Manager-Dienstverträge4 (2014) 33; Ettmayer, Die Rechtsstellung von „Unternehmensleitern“. Systematische Erwägungen zum AN-Begriff, ÖJZ 2011/63, 581 (583). Herzeg, Die arbeitsrechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder von AG und Geschäftsführer von GmbH, JAP 2008/2009, 93 schlägt den aussagekräftigen Ausdruck „Zwei-Rechtsverhältnisse-Theorie“ vor. Die Gegenansicht, wonach die schuldrechtlichen Beziehungen schon Konsequenz des Bestellungsaktes sind (ausführlich Floretta, Zum Vorstandsverhältnis bei Aktiengesellschaften und Sparkassen, in FS Schwarz [1991] 475 [478 ff]; s auch die Nachweise bei Herzeg, JAP 2008/2009, 93 Fn 1), hat sich nicht durchgesetzt; dazu Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 15 Rz 18 und Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK-GmbHG § 15 Rz 49 (Stand 1.8.2020). zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und dem daneben bestehenden schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis zu differenzieren ist.

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