A. Grundsätzliches zum Verhältnis Organstellung – Anstellungsverhältnis
Sofern der Widerruf nicht im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt wurde (§ 16 Abs 3 GmbHG), kann die Organstellung des Geschäftsführers „durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden“. Diese Bestimmung – § 16 Abs 1 GmbHG – zeigt aber durch den Hinweis „unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“, dass im Sinne des auch in Österreich120 herrschenden Trennungsgrundsatzes 121 zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und dem daneben bestehenden schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis zu differenzieren ist. Seite 551
