A. Allgemeines
Die Haftung des Aufsichtsrats im Konzern richtet sich mangels spezieller Haftungsregelungen für Konzernsachverhalte nach allgemeinem Aktien- bzw GmbH-Recht.106 Sie setzt als Verschuldenshaftung neben dem Vorliegen eines Schadens dessen rechtswidrige und schuldhafte Verursachung durch das Aufsichtsratsmitglied voraus, wobei sowohl eine Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft als auch eine Außenhaftung gegenüber dritten Personen in Betracht kommt.107 Zu den außenstehenden Dritten zählen im Konzern für den Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft auch die abhängige Gesellschaft und für den Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft die herrschende Gesellschaft. Bei unternehmerischen Entscheidungen können sich Aufsichtsratsmitglieder auf die nunmehr auch in Österreich gesetzlich verankerte sog. Business Judgment Rule berufen. Nach §§ 99 iVm 84 Abs 1a AktG bzw §§ 33 Abs 1 iVm 25 Abs 1a GmbHG handelt ein Aufsichtsratsmitglied Seite 526
