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IV. Haftung des Aufsichtsrats im Konzern (Schörghofer)

Schörghofer1. AuflJuni 2022

A. Allgemeines

Die Haftung des Aufsichtsrats im Konzern richtet sich mangels spezieller Haftungsregelungen für Konzernsachverhalte nach allgemeinem Aktien- bzw GmbH-Recht.106106Vgl auch Francesconi, Der Aufsichtsrat im Konzern 149. Sie setzt als Verschuldenshaftung neben dem Vorliegen eines Schadens dessen rechtswidrige und schuldhafte Verursachung durch das Aufsichtsratsmitglied voraus, wobei sowohl eine Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft als auch eine Außenhaftung gegenüber dritten Personen in Betracht kommt.107107Vgl näher Schauer, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats, in Kalss/Kunz (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat2 (2016) Rz 45/2 ff mwN. Zu den außenstehenden Dritten zählen im Konzern für den Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft auch die abhängige Gesellschaft und für den Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft die herrschende Gesellschaft. Bei unternehmerischen Entscheidungen können sich Aufsichtsratsmitglieder auf die nunmehr auch in Österreich gesetzlich verankerte sog. Business Judgment Rule berufen. Nach §§ 99 iVm 84 Abs 1a AktG bzw §§ 33 Abs 1 iVm 25 Abs 1a GmbHG handelt ein Aufsichtsratsmitglied

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jedenfalls sorgfaltsgemäß, wenn es sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

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