Größere Unternehmen weisen regelmäßig Konzernstrukturen auf, wobei in der Praxis der faktische (Unterordnungs-)Konzern dominiert. Der Konzern an sich ist keine Gesellschaftsform und hat deshalb auch keine eigenen Organe. Das Leitungsorgan der herrschenden Gesellschaft bleibt auch im Konzern den Interessen der herrschenden Gesellschaft verpflichtet. Es hat im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens die Gestaltung und Intensität der Konzernleitung zu entscheiden (konzernbezogene Business Judgment Rule). Als Leitungsinstrumente stehen die Erteilung von Weisungen, die Bestellung/Entsendung von Vertrauenspersonen als Organmitglieder, Organverflechtungen, Zustimmungspflichten sowie das Informationsregime zur Verfügung. Das Leitungsorgan der herrschenden Gesellschaft treffen konzernbezogene Leitungspflichten in den Bereichen Strategie, Steuerung und Überwachung, Organisation, Finanzen sowie Information.
