A. Aufgaben des Leitungsorgans in der herrschenden Gesellschaft
1. Konzernleitung als Ermessensentscheidung
Der Konzern an sich ist keine Gesellschaftsform und hat deshalb auch keine eigenen Organe; es gibt keinen Konzernvorstand.6 Der Vorstand bzw die Geschäftsführung der herrschenden Gesellschaft bleibt ungeachtet der Konzernbildung den Interessen der herrschenden Gesellschaft verpflichtet.7 Das bedeutet aber nicht, dass sich das Leitungsorgan der herrschenden Gesellschaft nur auf die Leitung „seiner“ Gesellschaft beschränken und die abhängige Gesellschaft außer Acht lassen darf.8 Die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft gehört vielmehr zum Vermögen der herrschenden Gesellschaft und ist deshalb zu deren Wohl zu verwalten.9 Dazu kommen für das Leitungsorgan Seite 505
