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I. Einleitung (Schörghofer)

Schörghofer1. AuflJuni 2022

Größere Unternehmen weisen regelmäßig Konzernstrukturen auf. Ein Konzern liegt nach § 15 Abs 1 AktG bzw § 115 Abs 1 GmbHG dann vor, wenn rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. § 15 Abs 2 AktG bzw § 115 Abs 2 GmbHG sehen eine (widerlegliche) Konzernvermutung für den Fall vor, dass ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht. An diese Konzerndefinitionen knüpfen jedoch nur wenige gesetzliche Bestimmungen an; regelmäßig knüpft der Gesetzgeber vielmehr an die rechnungslegungsrechtlichen Definitionen in §§ 189a und 244 UGB an: Nach § 189a Z 8 UGB sind verbundene Unternehmen zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bildet. Eine Definition des Mutterunternehmens findet sich in § 189a Z 6 UGB. Danach ist ein Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB beherrscht. Ein Tochterunternehmen wird in § 189a Z 7 UGB als Unternehmen definiert, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 UGB unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird.

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