a) Die Praxis kennt eine ganze Reihe von Ausschussarten. Ein wesentlicher und im Folgenden noch gesondert zu besprechender Aufgabenkreis sind Prüfungsagenden. Das Gesetz sieht dafür bei gewissen Gesellschaften einen eigenen Prüfungsausschuss vor (§§ 30g Abs 4a GmbHG/92 Abs 4a AktG). Diese Regelungen beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben und sind daher entsprechend <i>Auer/Gaggl/Sonnberger</i> in <i>Harrer/Neumayr/Told</i> (Hrsg), Organhaftung (2022) VI. Der Prüfungsausschuss im Besonderen, Seite 494 Seite 494
auszulegen. Es handelt sich jedoch um bloße Ordnungsvorschriften. Daneben kann sich eine Pflicht zur Bestellung eines Prüfungsausschusses aus Sonderbestimmungen ergeben (§ 63a Abs 4 BWG; § 123 Abs 7–9 VAG 2016). Auch kann ein Prüfungsausschuss freiwillig eingerichtet werden. Das kann mitunter aus der Selbstorganisationspflicht des Aufsichtsrates heraus zweckmäßig/notwendig sein. Die Regeln für solche Ausschüsse bestimmt dann ebenso der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen.