A. Persönliche Voraussetzungen
1. Aufsichtsrat
Gemäß §§ 30g Abs 4 GmbHG/92 Abs 4 AktG kann der Aufsichtsrat „aus seiner Mitte“ Ausschüsse bestellen. Es können daher nur Aufsichtsräte Ausschussmitglieder werden.24 Ebenso ist der Ausschuss kein eigenes Organ der Seite 469Gesellschaft, sondern nur eine Untereinheit des Aufsichtsrates. Das Handeln des Ausschusses ist dem Gesamtaufsichtsrat zuzurechnen.25 Ein Ausschussmitglied muss bei seiner Wahl und während seiner Ausschussmitgliedschaft dem Aufsichtsrat angehören. Eine dem widersprechende Bestellung ist nichtig (absolutes Bestellungsverbot). Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet mit der im Aufsichtsrat. Einer gesonderten Abberufung bedarf es nicht.26
