Nach §§ 30g Abs 4 GmbHG/92 Abs 4 AktG können Aufsichtsratsausschüsse bestellt werden, um die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Das ist für <i>Auer/Gaggl/Sonnberger</i> in <i>Harrer/Neumayr/Told</i> (Hrsg), Organhaftung (2022) IV. Aufgaben und Pflichten, Seite 484 Seite 484
sämtliche Aufgaben des Aufsichtsrats möglich. Der Ausschuss ist dabei nicht auf das bloße Sammeln von Informationen beschränkt, sondern kann Vorentscheidungen treffen und dem Gesamtaufsichtsrat konkrete Beschlussvorschläge unterbreiten. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder können sich zwar mangels Verdachtsmomente auf die Tätigkeit des Ausschusses verlassen, müssen diese aber gleichwohl in ihrer Plausibilität beurteilen und sich letztlich stets eine eigene Meinung bilden (kein bloßes „Absegnen“).