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IV. Aufgaben und Pflichten (Auer/Gaggl/Sonnberger)

Auer/Gaggl/Sonnberger1. AuflJuni 2022

A. Vorbereitung und Überwachung von Beschlüssen

Nach §§ 30g Abs 4 GmbHG/92 Abs 4 AktG können Aufsichtsratsausschüsse bestellt werden, um die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Das ist für

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sämtliche Aufgaben des Aufsichtsrats möglich.111111 Schimka in Kalss/Kunz, Handbuch Aufsichtsrat2 Rz 29/57; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 92 Rz 177; auch A. Foglar-Deinhardstein in FAH, GmbHG § 30g Rz 116; Rauter in WK GmbHG § 30g Rz 190; A. Heidinger in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 30g Rz 46. Der Ausschuss ist dabei nicht auf das bloße Sammeln von Informationen beschränkt, sondern kann Vorentscheidungen treffen und dem Gesamtaufsichtsrat konkrete Beschlussvorschläge unterbreiten.112112 Schimka in Kalss/Kunz, Handbuch Aufsichtsrat2 Rz 29/57; Spindler in Spindler/Stilz, AktG4 § 107 Rz 91, zu Grenzen der Vorentscheidung gleichwohl auch Rz 97; zu Letzterem zudem Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten7 Rz 747. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder können sich zwar mangels Verdachtsmomente auf die Tätigkeit des Ausschusses verlassen, müssen diese aber gleichwohl in ihrer Plausibilität beurteilen und sich letztlich stets eine eigene Meinung bilden (kein bloßes „Absegnen“).113113 Schimka in Kalss/Kunz, Handbuch Aufsichtsrat2 Rz 29/57; Spindler in Spindler/Stilz, AktG4 § 107 Rz 91. Zur Verantwortung des Plenums auch bereits oben II.B.

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