A. Zuständigkeit, Verfahren, Kompetenzen
Gemäß §§ 30g Abs 4 GmbHG/92 Abs 4 AktG „kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen“. Ob bzw welche Ausschüsse gebildet werden, welche Personen diesen angehören und welche Aufgaben Seite 465übertragen werden, liegt damit allein beim Gesamtaufsichtsrat. Das Plenum kann und soll nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beurteilen, wie es seine Arbeit einrichten will. Es besteht eine umfassende Gestaltungsfreiheit (Organisationsautonomie des Aufsichtsrates).5 Der Aufsichtsrat kann übertragene Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen oder Ausschüsse auflösen.6
