Auch für die Privatstiftung ist ein – wie bei der GmbH idR fakultativer377 – Aufsichtsrat geregelt.378 Regelungen und Befugnisse des Aufsichtsrats der Privatstiftung haben erhebliche Gemeinsamkeiten mit dem AG-Aufsichtsrat. Die Besonderheit des Aufsichtsrats bei der Privatstiftung liegt darin, dass die Privatstiftung keinen Eigentümer hat und damit auch keine klassische Willensbildung und Kontrolle durch einen Eigentümer aufweist, wie sie sich in einer Hauptversammlung oder Generalversammlung ausdrückt. Die Verantwortlichkeit Seite 457des Aufsichtsrats bei der Privatstiftung entspricht sinngemäß den Regeln zum Aufsichtsrat der AG.379
