Aufsichtsräte von Kreditinstituten haben neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten zusätzliche Pflichten und ein durch präzise Regeln im Detail erweitertes Aufgabenfeld. Diese zusätzlichen Pflichten ergeben sich vornehmlich aus dem Bankwesengesetz (BWG), aus EU-Richtlinien für Kreditinstitute356 und aus weiteren bankenrechtlichen Vorschriften. Bspw wird in § 28a Abs 2c BWG das erweiterte Aufgabengebiet des Aufsichtsrats für Kreditinstitute umrissen. Die erweiterte Sorgfaltspflicht für Organmitglieder von Kreditinstituten ist außerdem in § 39 BWG näher beschrieben. Dort ist insb das Erfordernis effizienter interner Kontrollsysteme im Hinblick auf die für Kreditinstitute typischen Risken ausgeführt.
