Für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten häufig strengere und detailliertere Regelungen. Man spricht davon, dass sich ein eigenes Börseaktienrecht etabliert hat.336 Die Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften haben nicht nur die Vorgaben des AktG, sondern auch die Regeln des Kapitalmarktrechts und die umfangreichen europarechtlichen Vorgaben zum Kapitalmarkt- und Börserecht zu berücksichtigen.337 Die dort geregelten Sonderbestimmungen, die Aufsichtsratsmitglieder bei der Überprüfung der Vorstandstätigkeit bzw bei eigenem Handeln im Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft zu berücksichtigen haben, betreffen vor allem den Themenbereich Marktmanipulation.338
