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VI. Besonderheiten des Aufsichtsrats bei der börsennotierten Gesellschaft (Rizzi)

Rizzi1. AuflJuni 2022

Für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten häufig strengere und detailliertere Regelungen. Man spricht davon, dass sich ein eigenes Börseaktienrecht etabliert hat.336336 Kalss, GesRZ 2017, 87 (88); Kalss/Klampfl, Europäisches Gesellschaftsrecht (2015) Rz 19; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 (2015) § 14 Rz 1 ff; s auch weiterführend Nicolussi, Kapitalmarktrecht, 193 ff. Die Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften haben nicht nur die Vorgaben des AktG, sondern auch die Regeln des Kapitalmarktrechts und die umfangreichen europarechtlichen Vorgaben zum Kapitalmarkt- und Börserecht zu berücksichtigen.337337Vgl etwa die Aktionärsrechte-Richtlinie (2017/828/EU ), die Abschlussprüfer-Richtlinie (2014/56/EU ) und die Marktmissbrauchsverordnung (596/2014). Die dort geregelten Sonderbestimmungen, die Aufsichtsratsmitglieder bei der Überprüfung der Vorstandstätigkeit bzw bei eigenem Handeln im Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft zu berücksichtigen haben, betreffen vor allem den Themenbereich Marktmanipulation.338338Vgl auch J. Reich-Rohrwig/Gunacker in Artmann/Karollus, AktG6 Anh § 84 Rz 196.

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