A. Die Ermessensentscheidung – Business Judgment Rule – für das Überwachungsorgan
Schon seit längerer Zeit ist durch ständige Rechtsprechung klargestellt, dass den Organmitgliedern von GmbHs und Aktiengesellschaften ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zusteht.202 Die österreichische Rsp hat dabei schon bisher jene Leitlinien verfolgt, die international unter dem Begriff „Business Judgment Rule“ bekannt sind.203 Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die Business Judgment Rule explizit gesetzlich verankert,204 nämlich für Aktiengesellschaften in § 84 Abs 1a AktG und für GmbHs in § 25 Abs 1a GmbHG. Die in diesen Normen getroffenen Regelungen für den Vorstand und den GmbH-Geschäftsführer gelten aufgrund der Verweisnormen § 99 AktG und § 33 Abs 1 GmbHG gleichermaßen auch für die Aufsichtsräte in beiden Gesellschaftsformen, für die damit die Business Judgment Rule ebenfalls gesetzlich verankert wurde.205
