Aus obigen Überlegungen lässt sich die These ableiten, dass betr Organhaftung iW zwei Haftungsszenarien auszumachen sind:
Gesetzesverstöße (im Rahmen des Schutzzwecks der Norm), undunangemessene (dh gem den Umständen zu geringe) Information (auf den weiteren Aspekt: Verletzung der duty of loyalty and good faith iSd BJR, also Schlechtgläubigkeit oder gar Schädigungsabsicht, gehe ich hier nicht ein).