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VI. Folgerungen für Akquisitionen (Brugger)

Brugger1. AuflJuni 2022

Aus obigen Überlegungen lässt sich die These ableiten, dass betr Organhaftung iW zwei Haftungsszenarien auszumachen sind:

Gesetzesverstöße (im Rahmen des Schutzzwecks der Norm), undunangemessene (dh gem den Umständen zu geringe) Information (auf den weiteren Aspekt: Verletzung der duty of loyalty and good faith iSd BJR, also Schlechtgläubigkeit oder gar Schädigungsabsicht, gehe ich hier nicht ein).

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