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II. Entgeltgestaltung (Krömer)

Krömer1. AuflJuni 2022

A. Rechtsgrundlagen

Das österreichische Arbeitsrecht kennt – außer bei Arbeitnehmern von Bund, Ländern und Gemeinden – keinen gesetzlichen Mindestlohn.11 Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II, 83. Der Gesetzgeber geht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus, so dass zunächst die Vereinbarung eines unangemessenen (niedrigen) Entgelts wirksam und nur krasse Unterentlohnung sittenwidrig ist.22S Kietaibl/Rebhahn, ZellKomm3, § 879 ABGB, Rz 23, 24 mwN. Nur dann, wenn kein Entgelt und auch keine Unentgeltlichkeit vereinbart ist, gilt gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bestimmte Sonderentgelte wie Überstunden- oder Mehrarbeitszuschläge festgelegt, wobei er sich hier mit der Einführung einer Berechnungsformel begnügt.33So zB die Überstundenvergütung gem § 10 AZG oder die Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitarbeitskräfte gem § 19d Abs 3a AZG, s auch Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II, 83. Diese Berechnungsformeln sind in Kollektivverträgen regelmäßig über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus verfeinert. Ungeachtet dessen hat die Frage der Unterentlohnung zunehmend an arbeitsrechtlicher Bedeutung gewonnen.

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