A. Rechtsgrundlagen
Das österreichische Arbeitsrecht kennt – außer bei Arbeitnehmern von Bund, Ländern und Gemeinden – keinen gesetzlichen Mindestlohn.1 Der Gesetzgeber geht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus, so dass zunächst die Vereinbarung eines unangemessenen (niedrigen) Entgelts wirksam und nur krasse Unterentlohnung sittenwidrig ist.2 Nur dann, wenn kein Entgelt und auch keine Unentgeltlichkeit vereinbart ist, gilt gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bestimmte Sonderentgelte wie Überstunden- oder Mehrarbeitszuschläge festgelegt, wobei er sich hier mit der Einführung einer Berechnungsformel begnügt.3 Ungeachtet dessen hat die Frage der Unterentlohnung zunehmend an arbeitsrechtlicher Bedeutung gewonnen.
