Compliance im Arbeitsrecht bedeutet zunächst die Einhaltung zwingender gesetzlicher und kollektivvertraglicher Vorgaben. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis regelmäßig komplex: Dies beginnt bei der Frage, welche arbeitsrechtlichen Normen anzuwenden sind und reicht bis zur Frage, wie die anzuwendenden Normen zu verstehen sind bzw welche Gestaltungsspielräume sie Arbeitgebern zulässigerweise ermöglichen. Entgelt nimmt hier im Arbeitsrecht eine besondere Rolle ein, nicht nur aufgrund der teils hohen Ausdifferenzierung von Entgeltansprüchen in Kollektivverträgen, sondern auch aufgrund der Risiken, die sich aufgrund von diskrimierenden Entgeltmodellen oder ungenauer Vertragsgestaltung ergeben können. Auch Arbeitszeitmodelle, die nicht den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anforderungen genügen, können zu einem Entgeltrisiko führen. Der erste Teil des Beitrags widmet sich daher der Entgeltgestaltung. Ein weiteres Problem in der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Unkenntnis darüber, dass arbeitsrechtliche Normen überhaupt anzuwenden sind. Dies ist insb dann der Fall, wenn sich Verträge über im Unternehmen zu erbringenden Dienstleistungen als Arbeitskräfteüberlassungsvereinbarungen herausstellen. Werkbesteller finden sich so unerwartet in der Rolle des Beschäftigers von überlassenen Arbeitskräften wieder, ohne aber den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen nach dem AÜG, oder bei grenzüberschreitenden Überlassungen, auch den Verpflichtungen des LSD-BG nachgekommen zu sein. Diesem Thema widmet sich der zweite Teil des Beitrags. Der dritte und letzte Teil des Beitrags setzt sich mit der Ausgestaltung des weithin unter technischen Gesichtspunkten betrachteten Arbeitnehmerschutzsrechts auseinander, und soll einen Anreiz bieten, sich mit Gesundheitsschutzerwägungen, die über konkret definierte Mindeststandards hinaus gehen, proaktiv auseinander zu setzen. Klar ist jedenfalls, dass der Verweis auf ein (vermeintlich) angemessenes Lohnniveau oder auf eine (vermutete) Zufriedenheit der Arbeitnehmer – für sich genommen – nicht mehr ausreicht, um arbeitsrechtlich compliant zu sein.
