Die Frage nach dem Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit Outsourcing bestimmter Dienstleistungen oder Aufgaben eines Unternehmens an Dritte. Die Unterscheidung hat aus arbeitsrechtlicher Sicht eine große Bedeutung. Grundsätzlich ist der Dritte – der Vertragspartner – Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer. Liegt nun Arbeitskräfteüberlassung vor, hat der Auftraggeber hinsichtlich der von seinem Vertragspartner, dh dem Dritten, eingesetzten Arbeitskräfte die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)27 zwingend zu beachten, und zwar Seite 352ungeachtet dessen, ob die Anwendbarkeit des AÜG auf diese Arbeitnehmer bewusst bzw gewollt ist.
