A. Datensicherheitsmaßnahmen
In Art 32 DSGVO werden einige Maßnahmen zur Erreichung der Datensicherheit angeführt, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu treffen sind. Diese Maßnahmen schließen ua ein: Die Pseudonymisierung und Verschlüsselung, die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste iZm der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen sowie die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen.
