An Stelle des früheren Datenverarbeitungsregisters sieht die DSGVO verstärkte Dokumentationspflichten für den Verantwortlichen in Form der Verzeichnisführungspflicht vor. Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen sowie ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Damit tritt an die Stelle der Registrierungspflicht eine Pflicht zur weitgehenden Selbstregulierung.
