A. Rechtmäßigkeitsprüfung
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten stellt Art 5 zunächst allgemeine Grundsätze auf, die Art 6, 9 und 10 enthalten Regeln für die Beurteilung der Zulässigkeit einer konkreten Datenverarbeitung, wobei zwischen „normalen“, „sensiblen“ und „strafrechtlich relevanten“ Daten zu unterscheiden ist.
