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VII. Relevante Haftungsbereiche (Raschauer/Wessely)

Raschauer/Wessely1. AuflJuni 2022

A. Umweltrecht des Bundes – Auswahl

1. Energieeffizienz

In Umsetzung der EnergieeffizienzRL 2012/27/EU verpflichtet das EnergieeffizienzG des Bundes104104BGBl I 2014/72. Auch die Länder haben vergleichbare Regelungen erlassen; auf diese wird hier nicht eingegangen. Näher dazu N. Raschauer/Riesz, Grundsätzliches und Spezielles zum Energieeffizienzgesetz des Bundes, ZÖR 2014, 365. (gewerblich tätige) Energielieferanten,105105Angesprochen sind in- und ausländische Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, zB Mineralölhändler oder Stromlieferanten. „Energieeffizienzmaßnahmen

Seite 270

106106Das sind Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und zu überprüfbaren bzw mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt (§ 5 Abs 1 Z 8 EEffG). Zu denken ist etwa an Energieberatungen, den Verkauf von Energiesparlampen, die Effektuierung der Betriebsmobilität oder die Optimierung der Kraftstoffzusammensetzung. in einem gesetzlich definierten Ausmaß zu setzen und gegenüber der Monitoringstelle, die im Auftrag des BMK tätig ist, nachzuweisen (§ 10 Abs 1 EEffG).107107Die Energielieferanten können ihre Pflicht zum Nachweis der Energieeffizienzmaßnahmen für ein Kalenderjahr auch durch „Ausschreibungen“ gem § 20 EEffG erfüllen. Sie müssen die Pflicht zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen nicht selbst erfüllen.

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