A. Umweltrecht des Bundes – Auswahl
1. Energieeffizienz
In Umsetzung der EnergieeffizienzRL 2012/27/EU verpflichtet das EnergieeffizienzG des Bundes104 (gewerblich tätige) Energielieferanten,105 „Energieeffizienzmaßnahmen Seite 270“106 in einem gesetzlich definierten Ausmaß zu setzen und gegenüber der Monitoringstelle, die im Auftrag des BMK tätig ist, nachzuweisen (§ 10 Abs 1 EEffG).107
