Fälle besonderer Verantwortlichkeit: Das zuvor beschriebene Haftungsregime des § 9 VStG wird in den besonderen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder bisweilen durch Sonderregelungen überlagert und ist zu ihnen subsidiär.84
Fälle besonderer Verantwortlichkeit: Das zuvor beschriebene Haftungsregime des § 9 VStG wird in den besonderen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder bisweilen durch Sonderregelungen überlagert und ist zu ihnen subsidiär.84
