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VI. Sonderregelungen – Allgemeines (Raschauer/Wessely)

Raschauer/Wessely1. AuflJuni 2022

Fälle besonderer Verantwortlichkeit: Das zuvor beschriebene Haftungsregime des § 9 VStG wird in den besonderen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder bisweilen durch Sonderregelungen überlagert und ist zu ihnen subsidiär.8484VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162; 21.4.2020, Ra 2019/11/0073.

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