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V. Prozessuales (Raschauer/Wessely)

Raschauer/Wessely1. AuflJuni 2022

Wird ein Verantwortlicher nach § 9 VStG zu Verantwortung gezogen, so muss dieser Umstand im Strafbescheid, konkret im Zuge der Tatumschreibung (§ 44a Z 1 VStG) und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung deutlich zum Ausdruck kommen.8080VwGH 28.3.2008, 2007/02/0147. Die Nennung „als Verantwortlicher“ im Spruch des Strafbescheids genügt nicht (VwGH 25.2.2005, 2004/02/0368).

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