Wird ein Verantwortlicher nach § 9 VStG zu Verantwortung gezogen, so muss dieser Umstand im Strafbescheid, konkret im Zuge der Tatumschreibung (§ 44a Z 1 VStG) und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung deutlich zum Ausdruck kommen.80
