Aus dem Kreis der Verantwortlichen gem § 9 VStG ist „anstelle“ der juristischen Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt37 satzungsgemäß – mithin aufgrund der „Verfassung“ der juristischen Person – zur Vertretung nach außen berufen ist,38 wobei die dabei die für das jeweilige Unternehmen geltenden – gegebenenfalls ausländischen – Rechtsvorschriften zu beachten sind.39 Eine faktische Geschäftsführung begründet eine entsprechende Verantwortlichkeit hingegen ebenso wenig wie eine aufgrund einer Vollmacht bestehende Außenvertretungsbefugnis (wie zB im Fall eines Prokuristen).
