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IV. Der Kreis der Verantwortlichen (Raschauer/Wessely)

Raschauer/Wessely1. AuflJuni 2022

Aus dem Kreis der Verantwortlichen gem § 9 VStG ist „anstelle“ der juristischen Person verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer im Tatzeitpunkt3737VwGH 30.3.2005, 2003/06/0183. satzungsgemäß – mithin aufgrund der „Verfassung“ der juristischen Person – zur Vertretung nach außen berufen ist,3838Dass diese Position lediglich „formaliter“ bekleidet wird, ist unerheblich (VwGH 20.7.2004, 2004/03/0072; 5.9.2013, 2012/09/0131). wobei die dabei die für das jeweilige Unternehmen geltenden – gegebenenfalls ausländischen – Rechtsvorschriften zu beachten sind.3939VwGH 27.6.2007, 2005/03/0140. Eine faktische Geschäftsführung begründet eine entsprechende Verantwortlichkeit hingegen ebenso wenig wie eine aufgrund einer Vollmacht bestehende Außenvertretungsbefugnis (wie zB im Fall eines Prokuristen).

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