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II. Leitungsorgane als (zusätzliche) abgabenrechtliche Pflichtenträger (Althuber)

Althuber1. AuflJuni 2022

A. Exkurs: Schuld und Haftung im österreichischen Abgabenrecht

Gemäß § 77 Abs 1 BAO ist Abgabepflichtiger, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Neben Personen, die einen abgabenrechtlich relevanten Tatbestand verwirklicht haben und damit zum alleinigen Schuldner oder gemeinsam mit anderen zum Gesamtschuldner

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einer Abgabe geworden sind, gehören dazu etwa auch Personen, bei denen die Stellung als Abgabepflichtiger gem § 19 BAO aus einer Gesamtrechtsnachfolge resultiert. Auch bloß Abfuhrpflichtige sind als Abgabepflichtige zu qualifizieren. Gemein ist sämtlichen Abgabepflichtigen, dass sie selbst Schuldner von Abgaben sind oder sein können.

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