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XIII. Außenhaftung (Told/Warto)

Told/Warto1. AuflJuni 2022

A. Allgemeines

Der Ersatzanspruch nach §§ 25 Abs 2 GmbHG bzw 84 Abs 2 AktG steht der Gesellschaft zu. Weder Gesellschafter, Gläubiger, noch (sonstige) Dritte haben daher auf Grundlage dieser Normen einen unmittelbaren Anspruch gegen das Leitungsorgan.10741074Die Gläubiger einer AG können aber die Ersatzansprüche der Gesellschaft unmittelbar verfolgen (Einziehungsermächtigung nach § 84 Abs 5 AktG). Bei der GmbH ist ein Zugriff nur durch Pfändung und Überweisung des Ersatzansprüchs möglich. Auch leitet sich aus der Stellung des Geschäftsführers keine Garantenpflicht zugunsten des Vermögens von außenstehenden Dritten ab.10751075 Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 25 Rz 215 mit Nachweisen aus der deutschen Judikatur. Eine Außenhaftung kommt – abseits einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung – nur bei besonderer gesetzlicher Anordnung sowie nach

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allgemeinen deliktischen Grundsätzen in Betracht. Dazu zählt die Verletzung von Schutzgesetzen, die Verletzung absolut geschützter Rechte10761076OGH 30.8.2016, 8 Ob 62/16z, ecolex 2016, 1081; Koppensteiner, GES 2015, 379 (385); Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 84 Rz 35; 38 f. sowie die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB10771077Vgl exemplarisch OGH 20.5.1992, 1 Ob 562/92, ecolex 1992, 707 (Organisationsformmissbrauch zwecks Gläubigerschädigung); 29.4.2004, 6 Ob 313/03b (Konkursabwehrverpflichtung iVm Zuschussversprechen, faktische Geschäftsführung); Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 Rz 34; Reich-Rohrwig in WK GmbHG § 25 Rz 275 ff; Rüffler, JBl 2011, 69 (78 f); Koppensteiner, GES 2015, 379 ff.. Die Qualifikation einer Norm als Schutzgesetz ist aus dem Gesetz nicht ohne weiteres ersichtlich, sondern ergibt sich aus einer Auslegung des Schutzzwecks der Bestimmung. §§ 25 GmbHG und 84 Abs 2 AktG sind nach Rsp und Lehre nicht als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren.10781078Vgl Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/392; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 Rz 5; Reich-Rohrwig in WK GmbHG § 25 Rz 252; Honsell, GesRZ 1984, 136; Frotz, GesRZ 1982, 98.

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