Dass die Gesellschaft oder ein Gläubiger infolge mangelnden Versicherungsschutzes geschädigt wird, ist leicht vorstellbar. Der Gesellschaft entsteht etwa ein Schaden, wenn eine Betriebshalle aufgrund eines Brandes zerstört wird und es keinen einstandspflichtigen Feuerversicherer gibt und der durch die Betriebsunterbrechung herbeigeführte Nachteil ebenfalls nicht versichert ist. Dem Gläubiger entsteht zB ein Schaden, wenn die Gesellschaft kein ausreichendes Vermögen hat, um ihre zivilrechtliche Haftung abzudecken und es keinen adäquaten Haftpflichtversicherungsschutz gibt.
