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XI. Haftung gegenüber der Gesellschaft (Told/Warto)

Told/Warto1. AuflJuni 2022

A. Allgemeines

Nach § 25 Abs 2 GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Analog dazu ordnet § 84 Abs 2 AktG an, dass Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. In beiden Fällen ist somit eine schuldhafte Pflichtverletzung Voraussetzung für eine Haftung.767767Vgl Reich-Rohrwig in WK GmbHG § 25 Rz 171; Rauter/Ratka in Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung2 (2011), Rz 2/179. Bei der AG können die Gläubiger einen Schaden dann unmittelbar gegen die Vorstandsmitglieder geltend machen, wenn Ersatz von der Gesellschaft nicht zu erlangen ist, und im Hinblick auf die in Abs 3 geregelten Fälle (zumindest) leichte Fahrlässigkeit, ansonsten grobe Fahrlässigkeit vorliegt.768768 Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 84 Rz 35; Napokoj/Pelinka in Napokoj, Risikominimierung durch Corporate compliance, III/218.

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