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X. Leitungsverantwortung des Konzernvorstands (Told/Warto)

Told/Warto1. AuflJuni 2022

A. Reichweite der Konzernleitungspflichten

Für Leitungsorgane an der Spitze eines Konzernverhältnisses bestehen spezifische Sorgfaltsanforderungen.752752 Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 25 Rz 91. Dies mag prima facie überraschen, da der Konzern eine wirtschaftliche, und keine rechtliche Einheit darstellt.753753OGH 16.6.1983, 6 Ob 579/83, SZ 56/101 = GesRZ 1983, 156; Feltl, ecolex 2010, 358 (359). Durch Vertrag und/oder entsprechende Beteiligungsverhältnisse kann das Leitungsorgan der Obergesellschaft aber Einfluss auf die Geschäftsführung der ihr unterstehenden Konzerngesellschaften nehmen.754754OGH 23.11.1988, 7 Ob 700/88, SZ 61/260 = wbl 1989, 374 = ecolex 1990, 90. Da die Ausübung von Beteiligungsrechten ein wesentlicher Aspekt der Förderung des Gesellschaftszweck der Obergesellschaft ist, sind die Leitungsorgane der Obergesellschaft zu einer solchen Einflussnahme sogar verpflichtet.755755 Eckert/Gassauer-Fleissner, GES 2004, 416 (420). Mit der Möglichkeit der Einflussnahme geht aber auch eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Konzernleitung einher.756756 Frotz/Schörghofer in Kalss/Frotz/Schörghofer, Handbuch Vorstand (2016), Rz 24/10 f, 24/35; Feltl/Milchrahm/Rauter in Ratka/Rauter, Handbuch Geschäftsführerhaftung2 (2011), Rz 10/52. Zu beachten ist, dass den Geschäftsführern der Obergesellschaft ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Leitungsstrukturen zukommt.757757Vgl Kalss in MüKo AktG5 § 76 Rz 169, 171. Während die Leitungsverantwortung

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betreffend die eigene Gesellschaft automatisch besteht, hängt sie im Konzern von der Übernahme der Konzernleitung ab. Als vorgeschaltete Frage haben die Leitungsorgane somit zu klären, ob und in welcher Form eine Konzernleitung wahrgenommen werden soll.758758 Kalss in MüKo AktG5 § 76 Rz 169. Schranken bilden sowohl materielle Verbote (zB Verbot der Einlagenrückgewähr), als auch die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Organisationsstruktur (zB wesentlich geringere Einflussnahmemöglichkeit des Gesellschafters einer AG im Vergleich zur GmbH).759759Vgl Kalss in MüKo AktG5 § 76 Rz 170; zu fehlenden Einflussmöglichkeiten bei minderheitsbeteiligung Koch in Hüffer/Koch AktG15 § 76 Rz 49.

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