A. Reichweite der Konzernleitungspflichten
Für Leitungsorgane an der Spitze eines Konzernverhältnisses bestehen spezifische Sorgfaltsanforderungen.752 Dies mag prima facie überraschen, da der Konzern eine wirtschaftliche, und keine rechtliche Einheit darstellt.753 Durch Vertrag und/oder entsprechende Beteiligungsverhältnisse kann das Leitungsorgan der Obergesellschaft aber Einfluss auf die Geschäftsführung der ihr unterstehenden Konzerngesellschaften nehmen.754 Da die Ausübung von Beteiligungsrechten ein wesentlicher Aspekt der Förderung des Gesellschaftszweck der Obergesellschaft ist, sind die Leitungsorgane der Obergesellschaft zu einer solchen Einflussnahme sogar verpflichtet.755 Mit der Möglichkeit der Einflussnahme geht aber auch eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Konzernleitung einher.756 Zu beachten ist, dass den Geschäftsführern der Obergesellschaft ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Leitungsstrukturen zukommt.757 Während die Leitungsverantwortung Seite 107
