A. Insichgeschäfte
1. Grundsatz: Unwirksamkeit
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Vertreter Rechtswirkungen durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen für unterschiedliche Personen herbeiführen will. Im Detail werden zwei Arten differenziert: Im Fall des Selbstkontrahierens schließt das Vertretungsorgan einen Vertrag mit dem Vertretenen, konkret der Gesellschaft, und sich selbst ab, indem es sowohl im eigenen als auch im fremden Namen übereinstimmende Willenserklärungen abgibt. Sofern das Vertretungsorgan zugleich als Vertreter der Gesellschaft sowie auch als Vertreter einer anderen Person tätig wird, liegt eine Doppelvertretung vor.695 In beiden Ausformungen ist das abgeschlossene Insichgeschäft grundsätzlich unwirksam (s aber Abschnitt IX.A.2.).696 Der Grund dafür liegt in der typischen Interssenskollision des Vertreters, der zugleich zwei gegenläufige Interessen gleichermaßen wahrnehmen müsste, was selten gelingt. Die Richtigkeitsgewähr des Konsenspreises fällt beim Insichgeschäft daher typischerweise weg, weshalb es grundsätzlich unwirksam ist.697 Uneinheitlich werden die normativen Gründe für die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beurteilt. Einerseits Seite 99
