§ 25 Abs 3 Z 1 GmbHG und § 84 Abs 3 AktG führen (demonstrativ) als ersatzpflichtig machenden Tatbestand Handlungen an, die – von einer zulässigen Verteilung des Bilanzgewinns abgesehen – zu einem Abfluss von Vermögen von der Gesellschaftsebene auf die Gesellschafterebene abseits der dafür vorgesehenen Verfahren zum Schutz der Gläubiger führen. Zum Zwecke der Haftungskanalisierung greift auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Innenhaftung ein. Ist Ersatz durch die Gesellschaft nicht zu erlangen, erlaubt § 84 Abs 5 AktG die Geltendmachung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft durch die Gläubiger bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Beide Bestimmungen knüpfen <i>Told/Warto</i> in <i>Harrer/Neumayr/Told</i> (Hrsg), Organhaftung (2022) VIII. Sondergesetzliche Pflichten, Seite 77 Seite 77
an Regelungen an, die Vermögensrückflüsse untersagen oder ein entsprechendes Verfahren unter Miteinbeziehung der Gläubiger zur Voraussetzung machen. Dazu zählen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG, § 52 AktG), die Einschränkungen beim Erwerb eigener Anteile (§ 81 GmbHG, § 65 AktG), das Gläubigerschutzverfahren bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 56 ff GmbHG, 178 AktG), die eingeschränkte Rückzahlungsmöglichkeit von Nachschüssen (§ 74 GmbHG) sowie die Bestimmungen zur Liquidation (§ 91 GmbHG, 213 AktG). Gleichwohl es sich um keine Vorschrift „dieses Gesetzes“ handelt, ist auch die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG (keine Rückforderungsmöglichkeit von Eigenkapital ersetzenden Krediten, solange die Gesellschaft nicht saniert ist), darunter zu subsumieren.