A. Legalitätspflicht: Sorgfaltswidrigkeit infolge Gesetzwidrigkeit
1. Kompetenzordnung und interne Pflichtenbindung
Die Geschäftsleiter haben die unmittelbar an sie als Mitglieder des Leitungsorgans adressierten Pflichten einzuhalten (interne Pflichtenbindung).480 Ganz allgemein haben sie die Satzung sowie die Geschäftsordnung zu beachten. 481 Bei der GmbH kann die Generalversammlung zudem bindende Weisungen durch Gesellschafterbeschluss erteilen, die den Handlungsspielraum der Geschäftsführer beschränken können.482 Generell haben Geschäftsleiter an sie adressierte gesetzliche Pflichten einzuhalten. Sofern ein etwaiger Handlungsspielraum verbleibt, handeln die Geschäftsleiter rechtswidrig, wenn sie diesen überschreiten.483 Ausnahmsweise gilt dies auch, wenn der Handlungsspielraum in unternehmerischer Hinsicht unterschritten wird, konkret wenn bestimmte Unternehmensteile, deren Betrieb dem Unternehmensgegenstand zufolge erforderlich wäre, ohne entsprechende Zustimmung der Gesellschafter dauerhaft eingestellt werden (zur Konzernleitungspflicht s Abschnitt X.).
