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VI. Allgemeine Organisationsverantwortung (Told/Warto)

Told/Warto1. AuflJuni 2022

A. Allgemeines

Geschäftsleitern obliegt die Führung der Geschäfte ihrer Gesellschaft. Darunter werden sämtliche Handlungen verstanden, welche der Realisierung des Gesellschaftszwecks dienlich sind.429429OGH 26.3.1980, 1 Ob 545/80, SZ 53/53, 246 (249); 9.1.1985, 3 Ob 521/84, GesRZ 1986, 97; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I Rz 2/322; Reich-Rohrwig in WK, GmbHG, § 25 Rz 57. Mit zunehmender Größe können die Mitglieder des Leitungsorgans die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufgaben naturgemäß nicht mehr allesamt selbst verrichten, geschweige denn sich von allen Unternehmensangelegenheiten im Detail persönlich unterrichten. Im Sinne der Erweiterung des Aktionsrahmens der Gesellschaft müssen sie daher Mitarbeiter heranziehen (Personalkompetenz) und sonstige (technische) Hilfsmittel anschaffen

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und einsetzen (Sachkompetenz). Die Geschäftsführer haben dabei die Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensleitung sowie spezialgesetzliche Vorgaben (§ 22 GmbHG, § 82 AktG) einzuhalten. Die Ordnungsgemäßheit orientiert sich dabei an der Verkehrsübung, weshalb zur Konkretisierung der Leitungspflichten auf gesicherte betriebswissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden darf.430430 Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG6 § 43 Rz 16. Die Organisationsgestaltung eines Unternehmens ist Inbegriff einer unternehmerischen Entscheidung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorgaben ein Ermessen ausschließen. Daher kommt den Leitungsorganmitgliedern grundsätzlich ein breiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu (s Abschnitt IV.F.). Die abstrakte Pflichten zur ordnungsgemäßen Organisation des Unternehmens lassen sich in Planungs-, Organisations-, Kontroll- und Überwachungspflichten unterteilen.431431BGH 9.6.1980, II ZR 187/79, DB 1980, 2027. In größeren Gesellschaften umfassen sie gem § 28a überdies die Aufstellung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.432432 Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 Rz 10; erg s Hochedlinger in Gruber/Harrer, GmbHG § 28a Rz 3; s auch § 30j Abs 5 Z 8 GmbHG. Bevor auf diese Teilausprägungen der Organisationspflicht genauer eingegangen wird, gilt es zu beantworten, welche Geschäftsführungsagenden zwingend von den Geschäftsleitern zu verrichten sind und daher nicht delegiert werden können.

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