A. Allgemeines
Von der zentralen Pflicht des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, ist die Frage zu unterscheiden, wie Interessenkonflikte zwischen Geschäftsführungsebene und Gesellschafterebene aufzulösen sind.375 In der Terminologie des angloamerikanischen Rechtskreises würde man von „duties of loyalty“ in Abgrenzung zu „duties of care“ sprechen.376 Nach Rsp und Lehre sind auch die Organwalter einer Kapitalgesellschaft an das (ungeschriebene) verbandsrechtliche Prinzip der Treuepflicht gebunden.377 Diese wird im Gegensatz zur Sorgfaltspflicht zwar weder in § 25 Abs 1 GmbHG noch in § 70 Abs 1 AktG erwähnt, lässt sich aber aus der Organstellung des Geschäftsführers378, aus der Funktion als Verwalter fremden Vermögens379 sowie induktiv aus konkreten Einzelpflichten des Geschäftsführers (zB Wettbewerbsverbot nach § 24 GmbHG, § 79 AktG) ableiten. Zu beachten ist, dass eine Verletzung der Treuepflicht nicht nur eine Haftung nach § 25 GmbHG bzw § 84 AktG auslösen kann, sondern gegebenenfalls auch nach § 153 StGB strafbar ist.
