Die allgemeinen Anforderungen für Geschäftsführer einer GmbH sind in § 25 GmbHG, für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in § 84 AktG geregelt. <i>Told/Warto</i> in <i>Harrer/Neumayr/Told</i> (Hrsg), Organhaftung (2022) IV. Allgemeine Leitungsanforderungen, Seite 13 Seite 13
Die Bestimmungen knüpfen an die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ bzw eines „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ an, und normieren als Konsequenz einer Pflichtverletzung eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Die Funktion der Normen liegt zunächst darin, den Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die spezifischen Aufgaben eines Unternehmensleiters zu objektivieren und zu konkretisieren. Vereinzelt wird im Schrifttum auf den unternehmerischen Sorgfaltsmaßstab des § 347 UGB Bezug genommen. Das überzeugt insofern nicht, als der Geschäftsführer im Vergleich zum Unternehmer fremde, und nicht eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen hat. Zwischen § 25 GmbHG und § 84 AktG bestehen hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes trotz unterschiedlicher Textierung keine Unterschiede. § 84 AktG hebt allerdings die Pflicht des Vorstandes zu eigenständiger (nämlich weisungsfreier) Unternehmensleitung besonders hervor. Besondere Bedeutung kommt im Recht der Aktiengesellschaften auch § 70 AktG zu, der auf das Unternehmenswohl als vorrangigen Orientierungspunkt abstellt, und – untergeordnet – auch die Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse im Zuge der Leitung des Unternehmens als Zielvorgabe normiert.