A. Anforderungen an Leitungsorganmitglieder
In Österreich können wie auch in Deutschland37 und den USA38 nur natürliche und handlungsfähige Personen zu Geschäftsführern einer KapG bestellt werden (§ 15 Abs 1 GmbHG, § 75 Abs 2 AktG).39 Das ist international keinesfalls selbstverständlich. Beispielhaft können im Vereinigten Königreich auch juristische Personen die Funktion des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft übernehmen, solange zumindest eine natürliche Person bestellt ist (s 155 UK CA 2006).40 Auch in Frankreich können juristische Personen Mitglieder des Leitungsorgans sein (Com, Art L225–17), wobei diesfalls eine natürliche Person als deren ständiger Vertreter einzusetzen ist, die rechtlich wie ein bestellter Geschäftsführer behandelt wird.41 Neben der Einschränkung, dass nur natürliche Personen Organfunktionen übernehmen können, sehen weder das AktG noch das GmbHG – anders als etwa für Aufsichtsratsmitglieder (vgl insoweit § 87 Abs 2, 2a AktG) – persönliche Eignungsvoraussetzungen oder explizite Ausschlusskriterien für Leitungsorganmitglieder vor.42 Freilich können Mitglieder des Leitungsorgans bei sonstiger Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses nicht gleichtzeitig Aufsichtsratsmitglieder sein (§ 90 AktG).43 Auch im Konzern dürfen Leitungsorganmitglieder der Untergesellschaft nicht in den Aufsichtsrat der Obergesellschaft berufen werden (§ 86 Abs 2 Z 2 AktG, § 30a Abs 3 Z 2 GmbHG). Umgekehrt dürfen Aufsichtsratsmitglieder in der Konzernobergesellschaft nicht zu Leitungsorganmitgliedern der Konzernuntergesellschaft bestellt werden (§ 90 Abs 1 AktG; § 30e Abs 1 GmbHG, „Verbot der Bestellung gegen das Organisationsgefälle“). Auch eine Überkreuzbestellung, so dass ein Aufsichtsrat der Gesellschaft A Vorstandsmitglied in der Gesellschaft B und umgekehrt ist, ist außerhalb von Konzernstrukturen unzulässig (§ 86 Abs 2 Z 3 AktG, § 30a Abs 2 Z 3 Seite 9
