A. Historische Entwicklung
Die zentrale Haftungsnorm für Leitungsorgane im Recht der GmbH, § 25 GmbHG, geht auf die Parallelbestimmung des § 43 dGmbHG zurück6. Letztere wurde 1892 in Anlehnung an die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaft und Genossenschaft ins Leben gerufen.7 Seit Inkrafttreten des GmbHG im Jahre 1906 ist der Normtext bis auf eine Ausnahme unverändert geblieben: Eine Änderung des § 25 GmbHG erfolgte im Zuge des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 durch die normative Verankerung der Business Judgment Rule in Abs 1a. Dabei ist freilich zu beachten, dass diese haftungsbeschränkende Regel schon bisher von Lehre und Rsp anerkannt war und sich die praktischen Auswirkungen in Grenzen halten.8
