§ 25 Abs 1 GmbHG und § 84 Abs 1 AktG binden Leitungsorganmitglieder von Kapitalgesellschaften an einen objektiven Sorgfaltsmaßstab. Die Sorgfaltsbindung folgt aus der Organstellung und erfordert nicht etwa ein Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft.1 Solchermaßen müssen sich Geschäftsleiter bei ihren Leitungsentscheidungen gegenüber ihrer Gesellschaft daher am Maßstab eines objektiv sorgfältigen Geschäftsleiters messen lassen (s Abschnitt IV.). Außerdem treffen sie gegenüber ihrer Gesellschaft Treuepflichten, weshalb sie bei Leitung der Gesellschaft und gewissermaßen auch in privaten Angelegenheiten ihre Eigeninteressen jenen der Gesellschaft nachzureihen haben. Aus diesen generellen Vorgaben können im Einzelfall spezifische Einzelpflichten abgeleitet werden.2 Insoweit dienen der objektive Sorgfaltsmaßstab und die Treuepflichten auch als Pflichtenquellen, die durch die Verkehrsanschauung konkretisiert werden.3 Halten die Leitungsorganmitglieder die solchermaßen konkretisierten Sorgfaltsanforderungen nicht Seite 3
