Nein, nicht zur Gänze. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten nur in jenem Ausmaß und jener Dauer zulässig, wie dies im konkreten Fall notwendig ist. Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist hinsichtlich sämtlicher Arbeitnehmerdaten zu überprüfen, ob eine weitere Erhaltung dieser Daten notwendig sowie gerechtfertigt ist.
