Nein, im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung wird der Arbeitgeber diese privaten Datenbestände nicht ohne zeitliche Begrenzung aufbewahren wollen. Der Arbeitgeber kann daher den gemischt genutzten E-Mail-Account löschen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer über Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Übermittlung der privaten Korrespondenz geltend macht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer kein Interesse an einer Herausgabe seiner privaten Daten hat.
