Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich, dass ein gemischt genutzter E-Mail-Account nicht unmittelbar nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers gelöscht werden darf. Das Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers an der Erhaltung seiner privaten Daten ist zunächst größer als das Löschungsinteresse des Arbeitgebers. Da die Löschung von Daten als „Verarbeitung“ iSv Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren ist, bedarf es daher ebenfalls einer Rechtfertigung.
