Als Faustregel gilt, dass die Arbeitnehmerdaten drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden dürfen, weil viele Ansprüche des Arbeitnehmers erst binnen dieser Frist verjähren. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist eine Aufbewahrung grundsätzlich nicht zulässig, sofern kein Grund für die Speicherung besteht.
