Zunächst hat der Arbeitgeber zu kontrollieren, ob überhaupt (noch) personenbezogene Daten vom (ehemaligen) Arbeitnehmer vorhanden sind. Kann eine begehrte Auskunft nicht erteilt werden, weil keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet werden, hat der Arbeitgeber eine Negativauskunft zu erteilen. Sie finden im Anhang dieses Buches das entsprechende MUSTER X.
