Die Datenkategorien spielen bei der nahezu ausnahmslos verpflichtenden Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses nach Art 30 DSGVO eine wesentliche Rolle. Die Standardanwendung „SA 002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ hat zahlreiche „Datenarten“ bereitgehalten, welche die einzelnen Datenanwendungen beschreiben. Die erforderliche „Beschreibung der Kategorien betroffener Daten“ nach Art 30 Abs 1 lit c DSGVO korrespondiert zunächst in ihrer Begrifflichkeit mit den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ in Art 9 Abs 1 DSGVO. Dort sind ebenfalls „Kategorien“ definiert. Die „rassische oder ethnische Herkunft“ eines Menschen wird durch eine Reihe von Daten bestimmt, wie zB Hautfarbe, bestimmte vererbbare Merkmale oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Es ist daher eine generell-abstrakte Betrachtung vorzunehmen, wie sie in Österreich der bisherigen Meldepraxis beim DVR entspricht, zB „Anschrift“ statt Postleitzahl, Ort, Straßenname, Hausnummer etc.
