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91. Wie sind die einzelnen Verarbeitungen von Beschäftigungsdaten im Rahmen des Verarbeitungsverzeichnissen abzubilden, um der Rechenschaftspflicht nach der DSGVO zu genügen, bzw bei der Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses für die Personalverwaltung zu gestalten, um den Auskunftserfordernissen im Einzelfall zu genügen?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Grundsätzlich kann jener Teil des Verarbeitungsverzeichnisses (VVZ) eines Unternehmens, der den Umgang mit Beschäftigungsdaten dokumentiert so aufgebaut werden, wie die bisher meldefreien Standardanwendungen „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“, „SA013 Personalverwaltung des Bundes und der bundesnahen Rechtsträger“, „SA015 Personalverwaltung für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände“, „SA016 Mitglieder- und Funktionärsdatenverwaltung der Wirtschaftskammerorganisation“, „SA017 Verwaltung von Entsendungsdaten der Wirtschaftskammerorganisation“ bzw „SA033 Datenübermittlung im

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Konzern“. Sie finden dazu den RECHTSTEXT II im Anhang dieses Buches. Das hat den Vorteil, für die so aufgebauten Verzeichnisse keine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach Art 35 DSGVO mehr zu benötigen. Sie finden den Text der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) im Anhang dieses Buches (RECHTSTEXT I). Jene Datenverarbeitungen, die zwingend eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-V) erfordern, finden Sie im RECHTSTEXT III im Anhang dieses Buches.

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