Der ausscheidende Mitarbeiter hat sich nach § 63 DSG 2018 strafbar gemacht. Der Datenmissbrauch in Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht, die nach dem Sachverhalt klar erfüllt ist, stellt auch im neuen Datenschutzregime ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft einer Anzeige oder Sachverhaltsdarstellung von Amts wegen nachgehen und die Verfolgung bis hin zum Strafantrag beim Bezirksgericht aufnehmen muss. Die Strafdrohung beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Ihr Unternehmen kann sich dem Verfahren als Privatbeteiligter nach § 67 StPO mit Schadenersatzforderungen anschließen.
