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90. Ein aus Ihrem Unternehmen ausscheidender Mitarbeiter kopiert die Kunden- und Lieferantendateien inklusive Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Kontaktdaten der Ansprechperson Ihrer Marketingabteilung auf einen eigenen Datenträger, um sie für sich zu nutzen, zB weil er sich selbstständig machen will, oder an Dritte zu verkaufen. Wie ist dies datenschutzrechtlich zu beurteilen?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Der ausscheidende Mitarbeiter hat sich nach § 63 DSG 2018 strafbar gemacht. Der Datenmissbrauch in Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht, die nach dem Sachverhalt klar erfüllt ist, stellt auch im neuen Datenschutzregime ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft einer Anzeige oder Sachverhaltsdarstellung von Amts wegen nachgehen und die Verfolgung bis hin zum Strafantrag beim Bezirksgericht aufnehmen muss. Die Strafdrohung beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Ihr Unternehmen kann sich dem Verfahren als Privatbeteiligter nach § 67 StPO mit Schadenersatzforderungen anschließen.

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