Die bloße Einsichtnahme zu privaten Zwecken („aus Neugier“) verletzt bereits berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nach § 1 Abs 1 DSG 2018. Eine Strafbarkeit nach § 63 DSG 2018 ist möglich (siehe dazu Frage 88). Das Fehlverhalten der Dienstnehmerin ist dem Rechtsträger des Krankenhauses (also dem Dienstgeber) voll zuzurechnen (vgl DSK 25.10.2013, K 121.990/0016-DSK/2013, Bezirkskrankenhaus X).
