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89. Die in einem Krankenhaus beschäftigte Sekretärin nimmt mehrmals aus privaten Motiven in die elektronische Krankenakte ihres Freundes Einsicht. Mit welchen Konsequenzen haben Arbeitnehmerin und Arbeitgeber zu rechnen?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Die bloße Einsichtnahme zu privaten Zwecken („aus Neugier“) verletzt bereits berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nach § 1 Abs 1 DSG 2018. Eine Strafbarkeit nach § 63 DSG 2018 ist möglich (siehe dazu Frage 88). Das Fehlverhalten der Dienstnehmerin ist dem Rechtsträger des Krankenhauses (also dem Dienstgeber) voll zuzurechnen (vgl DSK 25.10.2013, K 121.990/0016-DSK/2013, Bezirkskrankenhaus X).

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