Nein, das Detektivbüro, aber auch der einzelne Detektiv sowie der Arbeitgeber haben sich nach § 63 DSG 2018 strafbar gemacht. Die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers ist grundsätzlich strafbar. Fahrzeugortungsdaten als Sachdaten werden daher als Verhaltensdaten zu personenbezogenen Daten, wenn der Insasse dem Fahrzeug zugeordnet werden kann.
