Ein Vorenthalten oder gar Löschen der vorhandenen, aber nach § 17b AZG längstens binnen 24 Monaten (nach § 132 BAO binnen sieben Jahren) zu löschen gewesenen Aufzeichnungen wäre strafbar nach § 295 StGB (Unterdrückung von Beweismitteln). Es ist eine möglichst datenschutzrechtlich schonende Übermittlung zu bewerkstelligen.
