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87. Ein österreichisches Arbeitsgericht fordert im Dezember 2018 für die strittige Feststellung von Schwerarbeiterzeiten von Ihrem Unternehmen die Arbeitszeitaufzeichnungen eines ehemaligen Mitarbeiters für den Zeitraum 11/2008–09/2011 an. Technisch sind diese Unterlagen sofort verfügbar, da noch EDV-mäßig gespeichert. Dürfen bzw müssen diese Aufzeichnungen an das Gericht herausgegeben werden, oder können Sie kommunizieren, dass diese bereits gelöscht wurden?

Thiele/Wagner1. AuflJänner 2019

Ein Vorenthalten oder gar Löschen der vorhandenen, aber nach § 17b AZG längstens binnen 24 Monaten (nach § 132 BAO binnen sieben Jahren) zu löschen gewesenen Aufzeichnungen wäre strafbar nach § 295 StGB (Unterdrückung von Beweismitteln). Es ist eine möglichst datenschutzrechtlich schonende Übermittlung zu bewerkstelligen.

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